VPB: Schlussbegehung vor Ende der Gewährleistungsfrist nicht versäumen!
Garantie gibt es nicht nur auf Fernsehgeräte oder Autos, sondern auch auf Häuser. Und zwar in der Regel fünf Jahre lang. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) vergessen allerdings die meisten
Bauherren diese Frist, sobald sie in ihr Familienheim eingezogen sind. Erst gravierende Mängel erinnern sie unsanft an ihre Rechte. Bleiben die aber aus, gerät die Gewährleistungsfrist schnell in Vergessenheit.
Diese Vergesslichkeit kommt manchen Hausbesitzer teuer zu stehen, denn oft werden Schäden erst entdeckt, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Dann aber muss sie der Hausbesitzer in der Regel auf eigene Kosten reparieren lassen. Klassische Mängel, die meist nicht auf Anhieb auffallen, sondern mitunter erst später Ärger machen, sind beispielsweise die schlechte Abdichtung des Kellers gegen Feuchtigkeit (ausführlich beschrieben in Teil 9). Auch Risse im innenliegenden Mauerwerk, in Innenputzen und Fliesenspiegeln tauchen erst im Laufe der Zeit auf, ebenso wie Putzabplatzungen durch nicht fachgerecht eingeputzte Dampfbremsfolien.
Risse und Schmutzfahnen, Feutigkeitsschäden an Fensterleibungen von bodentiefen Fensterelementen, Algen und Moos in und auf Wärmedämmverbundsystemen sind ebenfalls Schäden, die erst nach einiger Zeit erkennbar werden. Auch nicht ausreichendes und falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern sowie fehlende Notüberläufe und Traufbleche bei geneigten Dächern fallen nicht immer schon bei der Abnahme auf, sondern oft erst nach Jahren. Riss- und Blasenbildung in Sockelputzen kommen ebenfalls erst mit der Zeit ans Tageslicht. Zugerscheinungen an Fenstern bemerken viele Bewohner mitunter nach Jahren und oft durch Zufall, wenn sie einmal in der Nähe des Fensters sitzen.
Selbst eine schlechte Energiebilanz, die auf fehlerhaft ausgeführter Dämmung beruht, hohe Heizkosten infolge falsch dimensionierter Wärmepumpen oder die schlechte Erwärmung von Räumen mit Fußbodenheizungen – verursacht durch eine falsche oder gar fehlende Heizlastberechnung – werden erst im Laufe der Zeit offenbar, wenn etwa die Räume nicht richtig warm werden oder der Energieverbrauch der neuen Immobilie über den Erwartungen liegt. Werden solche Mängel aber nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erkannt, bleibt der Hausbesitzer auf seinen Schäden sitzen.
Das sollte nicht passieren! Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern – und das sind vor allem private Bauherren – fünf Jahre nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und beginnt mit der Bauabnahme. Wird innerhalb dieser Zeit ein Mangel am Haus festgestellt, muss ihn der dafür zuständige Bauunternehmer in Ordnung bringen. Zwei Dinge sollte der Bauherr dabei beachten: Er muss den Mangel sicherheitshalber schriftlich rügen und der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, und er muss den Mangel bei der richtigen Firma rügen. Fordert er nämlich irrtümlich das falsche Unternehmen auf, den Schaden zu beseitigen, weil er nicht erkennt, woher ein Schaden rührt, läuft die Verjährung für das verursachende Unternehmen weiter. Nur wer den Schaden zu verantworten hat, der muss ihn auch kostenlos beseitigen.
Viele Hausbesitzer denken auch nicht daran, dass die Verjährungsfrist, auch nachdem der Schaden gemeldet wurde, einfach weiterläuft. Nur bei bestimmten nach VOB/B geschlossenen Verträgen verlängert sich durch die Zustellung der schriftlichen Mängelrüge die Verjährungsfrist. Für den normalen Bauherren kann die Zeit knapp werden, weiß der VPB. Vor allem, wenn sich der Bauunternehmer nicht rührt. Dann muss der Hausbesitzer rechtliche Schritte erwägen wie etwa ein selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage. Meldet sich der Unternehmer und prüft die Rüge am Bau, dann deuten Juristen dies als Aufnahme von Verhandlungen, was die Verjährungsfrist hemmt. Schlafen die Verhandlungen danach wieder ein, läuft die Frist weiter.
Private Bauherren müssen ihre Interessen wahren! Deshalb rät der VPB dazu, spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist den unabhängigen Bausachverständigen mit der sogenannten Schlussbegehung des Hauses zu beauftragen. Viele Mängel sind für den erfahrenen Bausachverständigen nämlich früh absehbar, oft lange, bevor sie der Laie erkennt und sie echte Schäden nach sich ziehen. Mit dieser Schlussbegehung endet dann rein rechtlich betrachtet auch erst der Hausbau.
Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren (VPB) e. V., Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.de oder www.vpb.de.
(VPB – Verband Privater Bauherren e. V.)