Das Wohnzimmer müsste mal wieder gestrichen werden, die Fenster renoviert, das Bad gekachelt oder die Kellerdecke gedämmt werden. In vielen Fällen werden diese Arbeiten vom Fachhandwerker durchgeführt. Wenn man dabei einige Regeln beachtet, kann man einen Teil des Arbeitslohns, den man dem Maler, Installateur oder Fliesenleger bezahlt, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung, dem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden. Die Förderung erstreckt sich auf die Wiederherstellung, Renovierung und Verschönerung von Räumen, Einrichtung oder Haushalts- und Elektrogeräten. Auch die Kosten für den Schornsteinfeger fallen darunter. Nicht steuerlich gefördert wird die Schaffung von neuer Wohn- oder Nutzfläche. Wer also eine neue Garage anbauen will, bekommt keine Förderung. Wenn die bereits vorhandene Garage neu gestrichen oder ein neues Dach gedeckt werden soll, dann sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung hingegen erfüllt.
Was ist steuerlich absetzbar, was nicht:
Steuerlich geltend machen kann man generell den Lohn für handwerkliche Arbeiten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 € im Jahr, wovon 20 Prozent die Steuerschuld mindert. Das kann sich demnach auf einen Betrag von bis zu 1.200 € im Jahr summieren. Auch Fahrt- und Gerätekosten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchsmittel, die für die Arbeiten nötig sind, sowie die Entsorgung von Abfällen. Nicht absetzbar sind die Materialkosten, die bei den Arbeiten anfallen. Das heißt, die Fliesen, das Dämmmaterial, Farben oder Tapeten sind von einer steuerlichen Begünstigung ausgenommen.
Kein Steuerabzug bei staatlicher Förderung:
Wer für den Umbau oder der Renovierung des Eigenheims oder der Wohnung öffentliche Förderprogramme wie etwa ein KfW-Darlehen zur Einsparung von CO2 in Anspruch nimmt, der kann nicht noch zusätzlich die dabei anfallenden Kosten für Handwerkerarbeiten gemäß der genannten Grundsätze geltend machen. Eine doppelte Förderung ist nicht vorgesehen.
Welche Handwerkertätigkeiten sind steuerlich absetzbar:
• Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus
• Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
• Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an Garagen
• Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern,
• Wartung der Heizungsanlage
• Arbeiten an Innen- und Außenwänden
• Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
• Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle des Blitzableiters
• Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett,
• Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers
• Wartung und Reinigung der Abwasserentsorgung innerhalb des Grundstücks
• Arbeiten an Zu- und Ableitungen auf dem Grundstück
Welche Nachweise für das Finanzamt sind zu erbringen:
Zur Geltendmachung der entstandenen Kosten muss der Auftraggeber die Aufwendungen beim Finanzamt durch eine Rechnung des Handwerkers nachweisen. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil der Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sein muss, eine reine Festpreisvereinbarung ist steuerlich nicht begünstigt. Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Nicht möglich ist der Übertrag entstandener Kosten in das folgende oder das Vorjahr. Das heißt, wenn beispielsweise für Umbauarbeiten Handwerkerkosten von 8.000 Euro anfallen, kann man den Betrag nicht auf zwei Jahre aufteilen. Hier würden 2.000 Euro nicht angerechnet werden bzw. sie würden verfallen.
Die Zahlung der Rechnung muss durch Kontoauszug, einen Überweisungsauszug, einen EC-Beleg oder eine Bankbescheinigung nachgewiesen werden. Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt.
Geltend gemacht werden können die Beträge auf der Einkommensteuererklärung in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Handwerkerrechnung und Überweisungsbeleg müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Auch Arbeiten im EU-Ausland können steuerlich geltend gemacht werden:
So können die Kosten für Handwerkerarbeiten selbst dann anteilig von der Steuerzahlung abgesetzt werden, wenn Sie beispielsweise in der selbst genutzten Ferienimmobilie im Ausland anfallen. Dazu muss das Objekt allerdings innerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
- HLC | Patrick Engel