Eigentümer war 380 Mal im Jahr zu seinen Mietobjekten unterwegs
Wer eine oder mehrere Immobilien vermietet hat, der kann die sachlich begründeten Fahrten dorthin in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das heißt, er kann die Ausgaben in vollem Umfang abschreiben. Doch schwierig kann es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS werden, wenn die Zahl dieser Fahrten allzu sehr ausufert. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 18/15)
Der Fall: Ein Eigentümer besaß mehrere Objekte, die er regelmäßig zur Erledigung von Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben aufsuchte – im Schnitt sogar mehr als einmal täglich. Insgesamt fielen in einem Jahr 380 Fahrten an. Diese Kosten machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Werbungskosten (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) jedoch nicht anerkennen und den Eigentümer auf die finanziell für ihn unattraktivere Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) beschränken.
Das Urteil: Suche ein Vermieter ein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich auf, sondern fortdauernd mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dann werde er dort schwerpunktmäßig tätig. Er unterhalte, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. So entschied der Bundesgerichtshof und erkannte deswegen wie der Fiskus lediglich die Entfernungspauschale an. Schließlich könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege einstellen und die Kosten geringer halten.
Quelle: Dr. Ivonn Kappel